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EuGH bestätigt doppeltes Bußgeld für „Gun Jumping“


Jüngst hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass Unternehmen doppelt bebußt werden können, wenn sie gegen Vorschriften im Fusionskontrollverfahren verstoßen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) untermauert die Bußgeldpraxis der EU-Kommission in Bezug auf „Gun Jumping“ – ein Thema, das neuerdings auch auf der Agenda nationaler Kartellbehörden weit oben steht“, so die Kartellrechtlerin Dr. Laura Stammwitz von Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law.

Vollziehen Unternehmen einen Zusammenschluss, bevor die Genehmigungen der zuständigen Kartellbehörden vorliegen, spricht man – in Anlehnung an den Fehlstart in der Leichtathletik – von „Gun Jumping“.

Nach der EU-Fusionskontrollverordnung müssen Zusammenschlüsse bei der EU-Kommission angemeldet werden, wenn sie von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind und die dafür vorgesehenen Schwellenwerte erfüllen (Anmeldepflicht). Bis die Kommission ihre Prüfung des Zusammenschlusses abgeschlossen hat und den Parteien grünes Licht gibt, dürfen die Unternehmen den Zusammenschluss nicht vollziehen (Vollzugsverbot oder auch „Stillhaltepflicht“). Verstöße dagegen können mit einer Geldbuße von bis zu 10 % des gesamten weltweiten Konzernumsatzes der beteiligten Unternehmen geahndet werden.

Der EuGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Kommission das Recht hat, Unternehmen gleich zweifach für ein und dasselbe „Gun-Jumping“-Verhalten zu bebußen: einmal wegen des Verstoßes gegen die Anmeldepflicht und einmal wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot.

Ein Generalanwalt des Gerichtshofs hatte die Auffassung vertreten, dass die Fusionskontrollverordnung eine solche doppelte Bebußung nicht zulasse. Mit seinem Urteil in der Sache Marine Harvest kommt der EuGH allerdings zu einem anderen Schluss.

„Dieser Fall zeigt nochmal eindrücklich, dass die an Transaktionen beteiligten Parteien auch die Verfahrensregeln der Fusionskontrolle im Auge behalten sollten“, so Dr. Stammwitz.

Der durch den EuGH untersuchte Fall betraf eine Auseinandersetzung zwischen dem Lachszüchter und -verarbeiter Marine Harvest, jetzt firmierend unter Mowi, und der EU-Kommission, die Bußgelder von insgesamt 20 Millionen Euro gegen das Unternehmen verhängt hatte.

Im Dezember 2012 hatte Marine Harvest zunächst 48,5% der Anteile am Wettbewerber Morpol erworben und später auch die Mehrheit der Morpol-Anteile durch ein öffentliches Übernahmeangebot. Erst zu diesem Zeitpunkt, im August 2013, wurde die Europäische Kommission über das Vorhaben informiert. Einen Monat später genehmigte die Kommission die Übernahme, nachdem Marine Harvest angeboten hatte, den Großteil von Morpols Lachszuchtbetrieb in Schottland zu veräußern, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission zu entkräften.

Dennoch verhängte die Kommission im Jahr 2014 zwei Geldbußen in Höhe von jeweils 10 Millionen Euro, weil Marine Harvest versäumt hatte, die Kommission über den Erwerb der Anteile im Jahr 2012 zu informieren und den Erwerb dieser Minderheitsbeteiligung auch ohne Freigabe der Kommission vollzog. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall die Minderheitsbeteiligung Marine Harvest bereits Kontrolle über Morpol verlieh, da der Anteil ausreichte, um bei den wenig gut besuchten Aktionärsversammlungen eine stabile Mehrheit zu haben.

Gegen diese Entscheidung klagte Marine Harvest vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG), doch das EuG wies die Klage 2017 ab. Dagegen wehrte sich Marine Harvest nun vor dem EuGH und trug im Wesentlichen folgende Begründung vor:

Zum einen erklärte das Unternehmen, dass die beiden Morpol-Transaktionen eng miteinander verbunden waren und daher eine einzige Transaktion darstellten, über die die Kommission gemäß einer Ausnahmeregelung erst nach dem öffentlichen Bieterverfahren informiert werden musste. Dies bedeute, so die Argumentation, dass Marine Harvest nicht verpflichtet gewesen sei, die Kommission bereits über den Erwerb der Minderheitsbeteiligung in 2012 zu informieren.

Der zweite Argumentationsstrang bezog sich darauf, dass das gegen Marine Harvest verhängte doppelte Bußgeld für dasselbe Vergehen gegen die Grundprinzipien des EU-Rechts verstoßen habe. Mowi trug in diesem Zusammenhang insbesondere vor, dass in Fällen, in denen sowohl gegen die Anmeldepflicht als auch gegen das Vollzugsverbot verstoßen werde, nur der Verstoß gegen das Vollzugsverbot bebußt werden könne. Das läge daran, dass das Vollzugsverbot die Anmeldepflicht bereits beinhalte.

Beide Beschwerdegründe wies der EuGH zurück.

Zu der Frage, ob die Kommission sowohl ein Bußgeld für den Verstoß gegen das Vollzugsverbot als auch ein zusätzliches Bußgeld für den Verstoß gegen die Anmeldepflicht für ein und denselben Erwerbsvorgang verhängen kann, erklärten die Luxemburger Richter, dass die Sichtweise von Mowi dazu führen würde, dass ein Teil der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Durchsetzungsbefugnisse der Kommission nicht mehr zum Tragen kommen würde.

„Es kommt überraschend, dass der EuGH nicht der Empfehlung seines Generalanwalts gefolgt ist und der Kommission unter der aktuellen Fusionskontrollverordnung tatsächlich zugesteht, Transaktionsbeteiligte bei solchen „Gun-Jumping“-Sachverhalten zweifach zu sanktionieren“, so Dr. Stammwitz.

„In der Praxis muss immer frühzeitig abgeklärt werden, bei welchen Kartellbehörden eine Transaktion anzumelden ist“, erklärt die Kartellrechtlerin. „Auch wenn nur eine Minderheitsbeteiligung erworben wird, sollten die Parteien gründlich untersuchen, ob diese nicht doch Kontrolle über die Zielgesellschaft verleiht und bei den Kartellbehörden angemeldet werden muss.“ Darüber hinaus hält sie die Schaffung geeigneter Sicherheitsvorkehrungen für essentiell, um das Risiko eines Frühstarts während der Due Diligence oder Integrationsplanung zu verringern.

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